Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Firma und ladungsfähige Anschrift: G+S Schlauchtechnik GmbH, Hermann-Wüsthof-Ring 1, 21035 Hamburg, Geschäftsführer: Sven Müller-Ascheberg; Telefon: +49 40 732 87 24, Telefax: +49 40 731 31 52, E-Mail: technik(at)gs-schlauchtechnik.de,
Umsatzsteuer-ID Nr.: DE118658212
2. Allgemeines
2.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote, die den Verkauf von Waren an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB zum Gegenstand haben. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
2.2 Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
2.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Käufer, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2.4 Technische Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen, Konstruktionsvorschläge etc.) und Muster bleiben Eigentum des Verkäufers, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Angebote, Preise
3.1 Angebote sind freibleibend. Zu den Preisen ist die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzuzurechnen.
3.2 Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung und Versand und/oder Fracht.
3.3 Bei Preiserhöhungen der Vorlieferanten, Steigerungen von Lohn- und Transportkosten oder sonstigen unerwarteten Kostensteigerungen ist der Verkäufer berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.
3.4 Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Sie gelten jedoch nicht als Zusicherung von Eigenschaften. Dies bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung.
3.5 Bei Nichtzustandekommen eines Warengeschäftes sind die erbrachten Leistungen dem Verkäufer im Falle käuferseitiger Verwendung angemessen zu vergüten.
4. Lieferung
4.1 Lieferungen erfolgen auf Kosten des Käufers ab Werk bzw. ab Lager in Hamburg. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Lieferung das Werk bzw. das Lager verlässt. Versicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und zu dessen Lasten abgeschlossen.
4.2 Der Liefer- und Leistungsumfang ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien.
4.3 Lieferfristen rechnen vom Tag der Auftragsbestätigung ab und gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
4.4 Frachtangaben erfolgen unverbindlich. Den Preisen liegen die am Tage des Angebots geltenden Frachten und Versandkosten zugrunde. Änderungen gehen zugunsten oder zu Lasten des Käufers.
4.5 Verpackungskosten gehen zu Lasten des Käufers.
4.6 Sind vom Verkäufer Lieferfristen angegeben oder zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Das gleiche gilt, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
4.7 Kosten einer Annahmeverweigerung sowie aus dieser herrührende Schäden, insbesondere zusätzliche Transportkosten, gehen bei unberechtigter Nichtannahme zu Lasten des Käufers.
4.8 Rücklieferungen werden nur nach vorheriger Genehmigung des Verkäufers frachtfrei und unter Abzug von Wiedereinlagerungskosten angenommen.
4.9 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
5. Zahlungen
5.1 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zu bezahlen. Gemäß § 286 BGB kommt der Käufer spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Der Verkäufer ist berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen. Gutschriften sind - vor Abzug von Skonto - mit dem Warenwert zu verrechnen. Vertreter des Verkäufers sind zu Entgegennahme von Zahlungen nur auf Grund schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt.
5.2 Skonto wird vom Netto-Warenwert gewährt. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass auf dem Konto des Kunden sonst keine offenen Posten bestehen.
5.3 Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, geschieht dies nur erfüllungshalber. Für den Zeitpunkt der Schuldtilgung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Gutschrift des Betrages auf unserem Konto an, Zahlungen rechnen wir zunächst auf Zinsen und Kosten an. Diskont-, Wechselspesen und Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Sollte die Diskontierung eines Wechsels von der Bank des Verkäufers abgelehnt werden, hat unverzüglich Barzahlung zu erfolgen.
5.4 Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ab Verzug Zinsen in Höhe banküblicher Sollzinsen, mindestens 8% p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
5.5 Bei Zahlungsverzug des Käufers sowie bei Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen und gegen Rückgabe hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Bei Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens werden sämtliche noch offenen Forderungen, auch wenn für diese ein verlängertes Zahlungsziel vereinbart war, zur sofortigen Zahlung fällig; evtl. gewährte Skonti gelten dann nicht mehr.
5.6 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Ausschluss des Aufrechnungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts bezieht sich nicht auf Ansprüche des Käufers aus dem Vertragsverhältnis, die auf Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten gerichtet sind.
6. Mängelrüge, Rechte des Käufers bei Mängeln
Die Haftung des Verkäufers für Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, richtet sich nach Ziffer 7 dieser AGB. Die Haftung des Verkäufers für Sachmängel regelt sich abschließend wie folgt:
6.1 Unsere Lieferungen und Rechnungen hat der Käufer unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel im Sinne von § 377 HGB und/oder Fehler in der Rechnung unverzüglich zu rügen.
6.2 Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge an vom Verkäufer gelieferten Waren ist der Verkäufer zur Nacherfüllung - nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung - berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl, so kann der Käufer die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
6.3 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Verkäufers gesondert Garantien erteilt hat. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, richtet sich die Verjährungsfrist allein nach den gesetzlichen Vorschriften.
6.4 Waren, für die der Verkäufer Ersatz geleistet hat, gehen in sein Eigentum über.
6.5 Eine Verpflichtung zur Rücknahme ordnungsgemäß gelieferter Ware besteht für den Verkäufer nicht, insbesondere sind mangelfreie Spezialtypen außerhalb des Sortiments des Verkäufers sowie Sonderanfertigungen vom Umtausch ausgeschlossen. Die Versandkosten für die Warenrücksendung trägt der Käufer.
6.6 Bei der Lieferung von Maschinen übernimmt der Verkäufer die Gewährleistung gemäß den „Allgemeinen Bedingungen für Lieferung von Maschinen für Inlandsgeschäfte“ des VDMA.
6.7 Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt auch für sonstige Angaben in Katalogen des Verkäufers.
6.8 Dem Kunden ist bekannt, dass die Mitarbeiter des Verkäufers regelmäßig keine staatlich geprüften Statiker oder Ingenieure und auch keine Handwerksmeister oder -gesellen sind. Beratungsleistungen der Mitarbeiter des Verkäufers ersetzen nicht die gebotene Beauftragung von qualifizierten Fachleuten. Unterlässt der Käufer die Hinzuziehung qualifizierter Fachleute, haftet der Verkäufer nicht für hieraus entstehende Schäden.
6.9 Es ist Sache des Käufers, sich Kenntnis über die für die Verwendung der Waren einschlägigen Vorschriften (insb. DlN-Normen) zu verschaffen. Für Schäden, die aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte entstanden sind, haftet der Verkäufer nicht.
7. Haftung
7.1 Der Verkäufer haftet nur für Schäden an der vertragsgegenständlichen Ware selbst, die Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn.
7.2 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen in Ziffer 7.1 gelten nicht in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen, sie gelten auch nicht bei Verletzung von Körper, Gesundheit oder Leben oder in Fällen, in denen der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Die Haftungsbeschränkungen gelten ferner nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftungsbeschränkungen gelten ebenso nicht bei schuldhafter Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf; in diesen Fällen ist die Haftung des Verkäufers allerdings auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.3 Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Arbeitnehmer, sonstigen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und erstmaligen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt), der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Ziffer 8 Abs. 1 Satz 2 dieser AGB gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Ziffer 8 Abs. 3 Satz 1 und 3 dieser erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
8.4 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziffer 8 Abs. 3 dieser AGB auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
8.5 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziffer 8 Abs. 3 dieser AGB abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch Dritten gegenüber, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.7 Im Fall der Zahlungseinstellung oder der Beantragung eines Insolvenzverfahrens den Käufer betreffend untersagt der Verkäufer die Weiterveräußerung sowie die Verwendung und Verarbeitung der Vorbehaltsware und widerruft bereits jetzt seine Einzugsermächtigung hinsichtlich der ihn zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Im Fall eines Scheck- oder Wechselprotests widerruft der Verkäufer die Einzugsermächtigung ebenfalls.
8.8 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung Hamburg.
9.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
9.3 Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich-rechtlichem Sondervermögen gilt als Gerichtsstand (auch bei Scheck- oder Wechselforderungen) Hamburg vereinbart.
9.4 Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestimmung/en treten solche Regelungen, die sinngemäß und von ihrer Wirkung her der/den ursprünglich vorgesehenen Bestimmung/en am nächsten kommen.